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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verwendung und Gestaltung des Verkehrszeichens „HALT VOR DER KREUZUNG“, um Fahrzeugführern das Anhalten vorrangiger Straßen vorzuschreiben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 33Artikel 33 Inkrafttretensdatum02.02.1957 Außerkrafttretensdatum21.10.1964 TextArtikel 331.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG” wird verwendet, um dem Führer anzuzeigen, daß er anhalten muß, bevor er auf eine Vorrangstraße oder eine Straße mit starkem Verkehr einfährt, sofern die Verkehrsregelung einen solchen Halt vorsieht. 2.Ziffer 2 Dieses Zeichen [Signal] besteht aus einem roten Dreieck mit einer Spitze nach unten, das von einem roten Kreis umschlossen ist. Das Dreieck kann wie in Abbildung II, A. 16 das Wort „Stop” enthalten.Dieses Zeichen [Signal] besteht aus einem roten Dreieck mit einer Spitze nach unten, das von einem roten Kreis umschlossen ist. Das Dreieck kann wie in Abbildung römisch zwei, A. 16 das Wort „Stop” enthalten. 3.Ziffer 3 Der Durchmesser beträgt bei diesem Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,90 m, im Kleinformat mindestens 0,60 m. 4.Ziffer 4 Das Zeichen [Signal] ist auf der Straße ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m, in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufzustellen. Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran auf der Straße eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen. 5.Ziffer 5 Wo es wünschenswert ist, namentlich wo das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (I, 7) fehlt, kann dem Zeichen [Signal] II, A. 16 ein Zeichen [Vorsignal] vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] I, 22 besteht, dem wie in der Abbildung I, 22 hoch a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.Wo es wünschenswert ist, namentlich wo das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (römisch eins, 7) fehlt, kann dem Zeichen [Signal] römisch zwei, A. 16 ein Zeichen [Vorsignal] vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] römisch eins, 22 besteht, dem wie in der Abbildung römisch eins, 22 hoch a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist. Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.