Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise und die Sprachen, die bei einer Kommission für deutsche Auslandsschulden verwendet werden. Es legt fest, wie Entscheidungen getroffen und Parteien vertreten werden.
Was es regelt
- Die offiziellen Sprachen der Kommission und die Sprachen, in denen Entscheidungen ergehen.
- Die Vertretung von Regierungen und Privatpersonen in Verfahren vor der Kommission.
- Den Ablauf der Verfahren, bestehend aus schriftlichen und mündlichen Teilen.
- Die Entscheidungsfindung der Kommission und die Möglichkeit, grundlegende Fragen an einen Schiedsgerichtshof zu verweisen.
Wen es betrifft
- Die Kommission für deutsche Auslandsschulden und ihre Mitglieder.
- Regierungen und Privatpersonen, die Parteien in Verfahren vor dieser Kommission sind.
Eckpunkte
- Die amtlichen Sprachen der Kommission sind Deutsch, Englisch und Französisch; Entscheidungen ergehen in allen drei Sprachen.
- Regierungen werden durch Beauftragte vertreten, Privatpersonen können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
- Verfahren bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei auf die mündliche Verhandlung verzichtet werden kann.
- Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit und kann Fragen zur Auslegung der Anlage IV des Abkommens an den Schiedsgerichtshof verweisen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage XAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zehn
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 71.Ziffer eins
a)Litera a
Die amtlichen Sprachen der Kommission sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, daß im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b)Litera b
Die Entscheidungen der Kommission ergehen in allen drei Sprachen.
2.Ziffer 2
Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor der Kommission durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
3.Ziffer 3
Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4.Ziffer 4
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitgliedes.
5.Ziffer 5
Die Kommission kann in jedem bei ihr anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes aus.Die Kommission kann in jedem bei ihr anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der Anlage römisch vier des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes aus.
6.Ziffer 6
Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.
7.Ziffer 7
Sofern die Kommission nichts anderes anordnet, trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003558
DokumentnummerNOR40055435
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.