Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zollabfertigung von Waren aus Drittländern, die für San Marino bestimmt sind, und die damit verbundenen Abgaben. Es legt fest, wie diese Abfertigung erfolgt und wer die erhobenen Beträge erhält.
Was es regelt
- Die Abfertigung von Waren aus Drittländern für San Marino durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
- Die Erhebung und Weiterleitung von Eingangsabgaben für diese Waren.
- Die Möglichkeit für San Marino, nach einer Übergangszeit die Zollabfertigung selbst zu übernehmen.
- Die Verwendung von Abgaben auf landwirtschaftliche Erzeugnisse durch San Marino.
Wen es betrifft
- Die Republik San Marino.
- Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Gemeinschaft).
Eckpunkte
- Die Gemeinschaft fertigt Waren aus Drittländern für San Marino für mindestens fünf Jahre ab.
- San Marino darf die erhobenen Eingangsabgaben nicht an die Zollbeteiligten erstatten, außer bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
- Der Kooperationsausschuss legt Details zur Abfertigung, zur Abführung der Beträge und zu Verwaltungsgebühren fest.
- San Marino darf Abgaben auf landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeuger- oder Exportbeihilfe verwenden, aber nicht mehr als die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bei Exporten in Drittländer gewährt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.04.2002
Index59/04 EU – EWR
TextArtikel 8(1) a)Absatz eins,, Litera a
Während eines Zeitraums von fünf Jahren oder länger, falls kein Einvernehmen im Sinne von Buchstabe b) zustande kommt, ermächtigt die Republik San Marino die Gemeinschaft, in ihrem Namen und für ihre Rechnung die für die Republik San Marino bestimmten Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen. Diese Abfertigung erfolgt bei den Zollstellen der Gemeinschaft.
b)Litera b
Nach Ablauf dieses Zeitraums und im Rahmen von Artikel 26 behält sich die Republik San Marino vor, ihr Recht auf die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit der Zustimmung der Vertragsparteien auszuüben.
(2) Die gemäß Absatz 1 auf diese Waren erhobenen Eingangsabgaben werden für die Republik San Marino erhoben. Die Republik San Marino verpflichtet sich, den Zollbeteiligten die erhobenen Beträge vorbehaltlich Absatz 4 weder unmittelbar noch mittelbar zu erstatten.
(3) Von dem Kooperationsausschuß werden festgelegt:
a)Litera a
die etwaige Abänderung des Verzeichnisses der für die Abfertigung der Waren zuständigen Zollstellen der Gemeinschaft im Sinne von Absatz 1 sowie das in Absatz 1 genannte Verfahren des Weiterversands dieser Waren nach San Marino;
b)Litera b
die Modalitäten der Abführung der gemäß Absatz 2 erhobenen Beträge an die Staatskasse von San Marino sowie der Prozentsatz, der von der Gemeinschaft als Verwaltungsgebühren gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen abgezogen werden kann;
c)Litera c
alle weiteren Modalitäten, die sich für die einwandfreie Anwendung dieses Artikels als notwendig erweisen.
(4) Die bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Abgaben und Abschöpfungen können von der Republik San Marino als Erzeuger- oder Exportbeihilfe verwendet werden. Die Republik San Marino verpflichtet sich jedoch, keine höheren Erstattungen oder Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr zu gewähren als die, die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei der Ausfuhr nach Drittländern gewährt werden.
SchlagworteErzeugerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20008826
DokumentnummerNOR40162013
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.