Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien im Bereich des Verkehrs. Es zielt darauf ab, nachhaltige, effiziente und sichere Verkehrssysteme zu entwickeln und zu fördern.
Was es regelt
- Die Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik für alle Verkehrsträger.
- Die Entwicklung sektorspezifischer Strategien für verschiedene Verkehrsträger wie Straßen-, Schienen- und Luftverkehr.
- Die Verbesserung der Infrastrukturpolitik zur Identifizierung und Evaluierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten.
- Die Entwicklung von Finanzierungsstrategien und die Förderung der Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU) und EURATOM.
- Die Mitgliedstaaten der EU.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit umfasst die Entwicklung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme.
- Es sollen sektorspezifische Strategien mit Zeitvorgaben, Etappenzielen und Finanzierungsplänen entwickelt werden.
- Die Infrastrukturpolitik soll die Identifizierung und Evaluierung von Projekten verbessern.
- Es wird die Mobilisierung und Förderung der Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten angestrebt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 37Artikel 37
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 37Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
a)Litera a
Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung verkehrsbezogener Belange in andere Politikbereiche,
b)Litera b
Entwicklung sektorspezifischer Strategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,
c)Litera c
Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,
d)Litera d
Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,
e)Litera e
Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,
f)Litera f
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und
g)Litera g
Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.
SchlagworteVerkehrsübereinkunft
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259790
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.