Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die steuerliche Behandlung von Entschädigungen und Zinsen, die aufgrund seiner Bestimmungen gewährt werden, sowie die damit verbundenen Gebühren und Kosten. Es stellt klar, welche Einnahmen steuerfrei sind und welche Abgabenpflichten bestehen bleiben.
Was es regelt
- Die Steuerpflicht von Entschädigungen und Zinsen.
- Die Abgabenpflicht bei Erwerb von Todes wegen im Zusammenhang mit Entschädigungen.
- Die Befreiung von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben für bestimmte Vorgänge.
- Den Abzug von Übersetzungskosten von Entschädigungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Entschädigungen und Zinsen nach diesem Bundesgesetz erhalten.
- Erben, Legatare und Noterben, die Entschädigungen erhalten.
Eckpunkte
- Entschädigungen und Zinsen (§ 34 Abs. 1) sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen bleibt unberührt, wobei die Fristen für die Verjährung der Erbschaftssteuer mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnen.
- Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die unmittelbar durch dieses Bundesgesetz veranlasst sind, sind von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
- Kosten für Übersetzungen, die im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, können von der Entschädigung abgezogen werden, dürfen aber 3 vom Hundert der Entschädigung im Einzelfall nicht übersteigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1964Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1964,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum31.12.1964
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Entschädigungen und Zinsen (§ 34 Abs. 1), die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.Entschädigungen und Zinsen (Paragraph 34, Absatz eins,), die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im § 2 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3)Absatz 3,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4)Absatz 4,Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, von der Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.
AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1964ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1964,
SchlagworteGerichtsgebühren, Stempelgebühren, Gebühren, Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006371
alte DokumentnummerN11964128380
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.