Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht für die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Sie legt fest, wann bestimmte Teile der Verordnung gültig sind und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der gesamten Verordnung und einzelner Paragraphen.
- Die Gültigkeit von ärztlichen Bestätigungen über eine überstandene SARS-CoV-2 Infektion.
- Ausnahmen für Fristen bei Zusammenkünften.
- Die Bewilligung von Zusammenkünften unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Personen, die ärztliche Bestätigungen über eine überstandene SARS-CoV-2 Infektion besitzen.
- Veranstalter oder Teilnehmer von Zusammenkünften.
Eckpunkte
- Die Verordnung tritt am 31. Jänner 2022 in Kraft und am 27. Februar 2022 außer Kraft.
- Die Paragraphen 13 bis 17 treten bereits am 9. Februar 2022 außer Kraft.
- Ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion behalten ihre Gültigkeit.
- Die Frist gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum 4. Februar 2022 stattfinden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum01.02.2022
Außerkrafttretensdatum04.02.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextInkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2022 außer Kraft. Die §§ 13 bis 17 treten mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2022 außer Kraft. Die Paragraphen 13 bis 17 treten mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Die Frist gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 4. Februar 2022 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 4. Februar 2022 stattfinden.
(4)Absatz 4,Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 1 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2022 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 eingehalten werden.Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, eingehalten werden.
(5)Absatz 5,§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2022 tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 13 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2022 tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2022, tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am07.02.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40241739
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.