Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen und definiert, wer als „wirtschaftlicher Eigentümer“ dieser Zinserträge gilt. Es legt fest, unter welchen Umständen eine natürliche Person nicht als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet wird.
Was es regelt
- Die Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ von Zinszahlungen.
- Ausnahmen, wann eine natürliche Person nicht als wirtschaftlicher Eigentümer gilt.
- Die Pflichten einer Zahlstelle bei der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Zinszahlungen erhalten.
- Zahlstellen, die Zinszahlungen vornehmen.
Eckpunkte
- Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann das Gegenteil beweisen.
- Eine natürliche Person ist nicht der wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie als Zahlstelle handelt (Artikel 7 Absatz 1).
- Eine natürliche Person ist nicht der wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie im Auftrag einer juristischen Person, eines OGAW oder eines vergleichbaren Organismus handelt und entsprechende Informationen mitteilt.
- Wenn eine Zahlstelle Zweifel am wirtschaftlichen Eigentümer hat, muss sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität unternehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet.
TextArtikel 5 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
a)Litera a
als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;
b)Litera b
im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Jersey oder einer Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt;
c)Litera c
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt.
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004246
DokumentnummerNOR40068527
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.