Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befreiung von öffentlichen Abgaben bei der Übertragung von Vermögenswerten an bestimmte Personen, die in § 1 dieses Bundesgesetzes genannt sind. Es legt fest, wann Abgaben zu zahlen sind und wann nicht, sowie den Zeitpunkt der Verjährung für bestimmte Steuern.
Was es regelt
- Die Befreiung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, einschließlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, bei der Übertragung von Vermögenswerten.
- Die Entrichtung von öffentlichen Abgaben bei der Übertragung von Vermögenswerten an Erben oder Vermächtnisnehmer, wie bei einem Erwerb von Todes wegen.
- Den Beginn der Verjährungsfrist für die Erbschaftssteuer.
- Den Zeitpunkt, zu dem Vermögenswerte für Besteuerungszwecke als übertragen gelten.
Wen es betrifft
- Personen, die in § 1 dieses Bundesgesetzes begünstigt sind und Vermögenswerte erhalten.
- Erben oder Vermächtnisnehmer, die in § 1 dieses Bundesgesetzes genannt sind und Vermögenswerte erhalten.
Eckpunkte
- Die Übertragung von Vermögenswerten auf die in § 1 begünstigten Personen ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben befreit, außer für das streitige Verfahren nach § 9.
- Bei Übertragung von Vermögenswerten auf Erben oder Vermächtnisnehmer nach § 1 sind die mit einem Erwerb von Todes wegen verbundenen öffentlichen Abgaben zu entrichten.
- Die Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
- Für Zwecke der Besteuerung von Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz gelten die Vermögenswerte als am 27. Juli 1955 übertragen. Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt nicht vor Ablauf des Jahres 1963.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 6/1962Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.01.1962
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Übertragung von Vermögenswerten auf die durch den § 1 begünstigten Personen ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das streitige Verfahren nach dem § 9 gilt diese Befreiung nicht.Die Übertragung von Vermögenswerten auf die durch den Paragraph eins, begünstigten Personen ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das streitige Verfahren nach dem Paragraph 9, gilt diese Befreiung nicht.
(2)Absatz 2,Im Falle der Übertragung von Vermögenswerten auf die im § 1 genannten Erben oder Vermächtnisnehmer, sind jedoch wie bei einem Erwerb von Todes wegen die mit einem solchen Erwerb in Zusammenhang stehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu entrichten. Der Lauf der Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Im Falle der Übertragung von Vermögenswerten auf die im Paragraph eins, genannten Erben oder Vermächtnisnehmer, sind jedoch wie bei einem Erwerb von Todes wegen die mit einem solchen Erwerb in Zusammenhang stehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu entrichten. Der Lauf der Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die im § 1 genannten Vermögenswerte, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung von Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am 27. Juli 1955 übertragen. Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt nicht vor Ablauf des Jahres 1963.Die im Paragraph eins, genannten Vermögenswerte, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung von Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am 27. Juli 1955 übertragen. Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt nicht vor Ablauf des Jahres 1963.
SchlagworteLegat, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000376
DokumentnummerNOR12006257
alte DokumentnummerN1196217487S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.