Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sammlung von Problemstoffen durch Gemeinden und Gemeindeverbände. Es legt fest, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Sammlungen stattfinden müssen.
Was es regelt
- Die Durchführung von getrennten Sammlungen für Problemstoffe.
- Die Festlegung von Terminen und Orten für diese Sammlungen.
- Die Bekanntgabe dieser Termine und Orte.
- Die Möglichkeit für Gemeinden, ein Entgelt für die Sammlung und Behandlung bestimmter Problemstoffe festzulegen.
Wen es betrifft
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Bürger, die Problemstoffe entsorgen möchten.
Eckpunkte
- Problemstoffsammlungen müssen bei Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich, durchgeführt werden.
- Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Termine und Einsammlungsorte müssen rechtzeitig bekannt gegeben werden.
- Für bestimmte Problemstoffe kann ein Entgelt festgelegt werden, das ebenfalls bekannt zu geben ist.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28Paragraph 28 Inkrafttretensdatum13.08.2005 Außerkrafttretensdatum25.09.2008 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextProblemstoffsammlung§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf - sofern die Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 nicht anderes bestimmt - für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben.Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf - sofern die Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht anderes bestimmt - für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. SchlagworteElektro-Altgerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060776