Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Kontoguthaben bei Pfändungen durch die Abgabenbehörde, insbesondere wenn es sich um beschränkt pfändbare Einkünfte handelt oder der Schuldner eine natürliche Person ist. Es ermöglicht die Aufhebung von Pfändungen unter bestimmten Voraussetzungen, um den Lebensunterhalt und Unterhaltspflichten zu sichern.
Was es regelt
- Die Aufhebung von Pfändungen auf Kontoguthaben, die aus beschränkt pfändbaren Geldforderungen stammen.
- Eine Wartefrist von vierzehn Tagen bei der Einziehung gepfändeter Guthaben von natürlichen Personen.
- Die Freigabe von Guthaben zur Deckung des notwendigen Unterhalts und gesetzlicher Unterhaltspflichten.
- Die Bedingungen und den Umfang der Freigabe von Guthaben.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Kontoguthaben gepfändet werden.
- Kreditinstitute als Drittschuldner bei gepfändeten Guthaben.
Eckpunkte
- Eine Pfändung kann aufgehoben werden, wenn das Guthaben dem unpfändbaren Teil der Einkünfte entspricht.
- Bei natürlichen Personen darf ein gepfändetes Guthaben erst 14 Tage nach Zustellung des Überweisungsbescheides eingezogen werden.
- Die Abgabenbehörde muss auf Antrag des Schuldners die Pfändung aufheben, wenn das Guthaben für den notwendigen Unterhalt und laufende gesetzliche Unterhaltspflichten dringend benötigt wird.
- Der freigegebene Betrag darf den voraussichtlich unpfändbaren Teil nicht übersteigen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54 Inkrafttretensdatum01.07.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextKontenschutz§ 54.Paragraph 54,