Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Kontoguthaben bei Pfändungen durch die Abgabenbehörde, insbesondere wenn es sich um beschränkt pfändbare Einkünfte handelt oder der Schuldner eine natürliche Person ist. Es ermöglicht die Aufhebung von Pfändungen unter bestimmten Voraussetzungen, um den Lebensunterhalt und Unterhaltspflichten zu sichern.
Was es regelt
- Die Aufhebung von Pfändungen auf Kontoguthaben, die aus beschränkt pfändbaren Geldforderungen stammen.
- Eine Wartefrist von vierzehn Tagen bei der Einziehung gepfändeter Guthaben von natürlichen Personen.
- Die Freigabe von Guthaben zur Deckung des notwendigen Unterhalts und gesetzlicher Unterhaltspflichten.
- Die Bedingungen und den Umfang der Freigabe von Guthaben.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Kontoguthaben gepfändet werden.
- Kreditinstitute als Drittschuldner bei gepfändeten Guthaben.
Eckpunkte
- Eine Pfändung kann aufgehoben werden, wenn das Guthaben dem unpfändbaren Teil der Einkünfte entspricht.
- Bei natürlichen Personen darf ein gepfändetes Guthaben erst 14 Tage nach Zustellung des Überweisungsbescheides eingezogen werden.
- Die Abgabenbehörde muss auf Antrag des Schuldners die Pfändung aufheben, wenn das Guthaben für den notwendigen Unterhalt und laufende gesetzliche Unterhaltspflichten dringend benötigt wird.
- Der freigegebene Betrag darf den voraussichtlich unpfändbaren Teil nicht übersteigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextKontenschutz§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners durch die Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2)Absatz 2,Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
(3)Absatz 3,Die Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.Die Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Absatz eins, zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218085
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.