Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien bei der Bekämpfung des Terrorismus. Es betont einen Ansatz, der auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen basiert.
Was es regelt
- Informations- und Erfahrungsaustausch über terroristische Gruppierungen, Einzelpersonen und Netzwerke.
- Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus sowie zur Förderung der Rehabilitation.
- Austausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie terroristische Bedrohungen.
- Schutz der Menschenrechte bei der Terrorismusbekämpfung und Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den in Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung.
- Informationsaustausch muss gemäß dem Völkerrecht und nationalem Recht, insbesondere zum Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, erfolgen.
- Es wird ein Meinungsaustausch über Möglichkeiten zur Entgegenwirkung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus geführt.
- Die Strafbarkeit terroristischer Straftaten muss gewährleistet sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 19Artikel 19
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 19Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten:
a)Litera a
Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze gemäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre,
b)Litera b
Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, gemäß dem geltenden Recht,
c)Litera c
Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten und die Rehabilitation zu fördern,
d)Litera d
Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,
e)Litera e
Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren,
f)Litera f
Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und
g)Litera g
Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.
SchlagworteMeinungsaustausch
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259772
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.