Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Definitionen wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit dem Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OEL). Es legt fest, was unter der OEL, der Regierung, dem Generalsekretär und anderen relevanten Akteuren und Objekten zu verstehen ist.
Was es regelt
- Definitionen für die Organisation der erdölexportierenden Länder (OEL) und die Bundesregierung der Republik Österreich.
- Begriffsbestimmungen für den Generalsekretär, Mitgliedstaaten und deren Vertreter.
- Erklärungen zu von der OEL einberufenen Tagungen und den Archiven der OEL.
- Definitionen für Angestellte der OEL, Eigentum und den Amtssitz.
Wen es betrifft
- Die Organisation der erdölexportierenden Länder (OEL) und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Bundesregierung der Republik Österreich.
Eckpunkte
- "OEL" ist die Organisation der erdölexportierenden Länder.
- "Regierung" ist die Bundesregierung der Republik Österreich.
- "Angestellte der OEL" umfasst den Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL, außer stundenlohnbezahltes Personal.
- "Amtssitz" umfasst den Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls weitere Gebäude gemäß Artikel 2 Absatz 3.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2010,
TypVertrag - OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.09.2010
Außerkrafttretensdatum27.09.2010
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 1Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
a)Litera a
unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder;
b)Litera b
unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
c)Litera c
unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
d)Litera d
unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist;
e)Litera e
unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;
f)Litera f
unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
g)Litera g
unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
h)Litera h
unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;
i)Litera i
unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
j)Litera j
unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und
k)Litera k
unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am21.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR40121949
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.