Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung für Betreiber von bestimmten Behandlungsanlagen, Sanierungskonzepte zur Einhaltung von Immissionsschutz-Vorgaben zu erstellen und umzusetzen. Es stellt sicher, dass diese Anlagen die Luftreinhaltung in Sanierungsgebieten verbessern.
Was es regelt
- Die Vorlage von Sanierungskonzepten für Behandlungsanlagen.
- Die Genehmigung dieser Sanierungskonzepte durch die Behörde.
- Die Umsetzung der genehmigten Sanierungskonzepte.
- Die Erfüllung von Anordnungen aus dem Maßnahmenkatalog des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L).
Wen es betrifft
- Inhaber von Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind.
- Behandlungsanlagen, die in einem Sanierungsgebiet liegen und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Behörde muss dem Inhaber einer betroffenen Behandlungsanlage die Vorlage eines Sanierungskonzepts auftragen.
- Das Sanierungskonzept muss innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden.
- Das Sanierungskonzept muss zur Erfüllung der Anforderungen des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L geeignet sein.
- Die Behörde kann das Konzept mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen genehmigen und die Umsetzung innerhalb der vorgegebenen Frist auftragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum11.07.2007
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSanierungskonzept Immissionsschutz§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig ist, die nach einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig ist, die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.
(2)Absatz 2,Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032869
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.