Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens beigelegt werden sollen. Es legt einen Prozess für freundschaftliche Verhandlungen und, falls diese scheitern, für die Einsetzung eines Schiedsgerichts fest.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts, wenn Verhandlungen scheitern.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Entscheidungsfindung und Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten; diese wählen einen Vorsitzenden innerhalb von weiteren zwei Monaten.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach dem Abkommen und den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.05.2002
TextARTIKEL 9Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen relevanten Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(6)Absatz 6,Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.