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Kurz gesagt

Dieses Protokoll zum Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz regelt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien. Es wurde bei der Unterzeichnung des Hauptabkommens vereinbart.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll KundmachungsorganBGBl. Nr. 47/1959Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum01.03.1959 Index29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht TextPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN.Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Einheitliche Scheckgesetz haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart: A.Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1933 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden. B.Wenn am 1. November 1933 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels VI, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, zu einer Zusammenkunft einberufen.Wenn am 1. November 1933 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels römisch sechs, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, zu einer Zusammenkunft einberufen. In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können. C.Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet. GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden. Zuletzt aktualisiert am12.03.2026 Gesetzesnummer10001977 DokumentnummerNOR12026400 alte DokumentnummerN2195927408S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.