Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es stellt sicher, dass bestehende Abkommen zur Rechtshilfe und Amtshilfe weiterhin gültig sind.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen.
- Das Verhältnis zu anderen Übereinkünften, insbesondere zur Rechtshilfe in Strafsachen.
- Weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe.
- Günstigere Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Zusammenarbeit.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG) und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Schweiz.
Eckpunkte
- Der Titel II des Abkommens lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen unberührt.
- Weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe bleiben bestehen.
- Günstigere Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Zusammenarbeit bleiben unberührt.
- Insbesondere das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997 wird nicht beeinträchtigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextTITEL IITITEL römisch zweiAMTSHILFEKAPITEL 1ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 7Verhältnis zu anderen ÜbereinkünftenDieser Titel lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Zusammenarbeit unberührt, insbesondere das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201350
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.