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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Sicherstellung des ununterbrochenen Transits und Transports von Energie sowie den Umgang mit Streitigkeiten in diesem Bereich. Es soll verhindern, dass der Energietransport unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 144Artikel 144 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 144Unterbrechung(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber der wichtigsten Energietransit- bzw. Energietransportfernleitungen und -netze a)Litera a die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschränkung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und/oder des Transports auf ein Minimum zu senken, b)Litera b den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebrochen wurde, unverzüglich wiederherstellen. (2)Absatz 2,Im Falle einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, in deren Gebiet sich Energiegüter auf Transit oder im Transport, in der Aufnahme oder der Lagerung befinden, den laufenden Transit oder Transport bzw. die laufende Aufnahme oder Lagerung auf einer Transit-/Transportroute für Energiegüter weder unterbrechen noch einschränken oder einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung gestatten dies zu tun, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit, den Transport, die Entgegennahme oder die Lagerung auf einer Transit-/Transportroute vorgesehen ist und solange das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des betreffenden Vertrags oder das Streitbelegungsverfahren nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels im Zusammenhang mit Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h nicht abgeschlossen ist. (3)Absatz 3,Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern es sich um höhere Gewalt handelt oder dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist. SchlagworteEnergietransportnetz, Energietransitleitung Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.