Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen für die Anbindung von Gewerbetreibenden an das Zentrale Waffenregister (ZWR) und den sicheren Zugriff darauf. Sie stellt sicher, dass die Kommunikation und Authentifizierung den aktuellen technischen Standards entsprechen.
Was es regelt
- Die Nutzung des Unternehmensserviceportals für die Verbindung zum ZWR durch Gewerbetreibende.
- Die technischen Anforderungen an die Geräte, die für die Kommunikation mit dem ZWR verwendet werden.
- Die Authentifizierung von Benutzern über das Unternehmensserviceportal nach bestimmten Sicherheitsstandards.
- Den Schutz von Daten im ZWR vor unbefugtem Zugriff, Zerstörung oder Veränderung.
Wen es betrifft
- Gewerbetreibende, die eine Verbindung zum Zentralen Waffenregister (ZWR) herstellen müssen.
- Benutzer, die auf das ZWR zugreifen.
Eckpunkte
- Gewerbetreibende müssen das Unternehmensserviceportal für die Verbindung zum ZWR nutzen.
- Es dürfen nur Geräte mit einem anerkannten Protokoll verwendet werden.
- Die Authentifizierung der Benutzer muss über das Unternehmensserviceportal erfolgen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, und der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, entspricht.
- Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach Identifikation des Benutzers mittels Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich.
- Zugangsdaten (z.B. TID, BENID, PIN, TAN) müssen geheim gehalten werden, und unbefugte Dritte dürfen keinen Zugriff darauf haben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum25.05.2018
Außerkrafttretensdatum07.10.2019
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextTechnische Vorkehrungen§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(2)Absatz 2,Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/SecClass_2-1-0_2007-12-14.pdf“ sowie der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/pvv1.0-21112002.pdf“, entspricht.
(3)Absatz 3,Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z. B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben.
(4)Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am21.10.2019
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40202341
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.