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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt pauschalierte Kostenersätze für Auskünfte über Daten fest, die im Rahmen des Datenschutzgesetzes erteilt werden. Sie regelt auch, wann diese Kosten nicht zu entrichten sind und wie mit der Bearbeitung von Auskunftsanträgen umzugehen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Datenschutzverordnung des BMI KundmachungsorganBGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum15.08.1980 Außerkrafttretensdatum21.07.1987 Text§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:Paragraph 9, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt: 1.Ziffer eins für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung; 2.Ziffer 2 für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck der Verarbeitung. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten: 1.Ziffer eins wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder 2.Ziffer 2 wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist. (3)Absatz 3,Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen. (4)Absatz 4,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. (5)Absatz 5,Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird. (6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.