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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen in Österreich, um deren Anzahl zu erfassen. Es schreibt vor, wie diese Daten an Sammel- und Verwertungssysteme sowie an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13mParagraph 13 m Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldungen von Kunststofftragetaschen§ 13m.Paragraph 13 m, (1)Absatz eins,Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nachHersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins,) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nach 1.Ziffer eins sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 undsehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, und 2.Ziffer 2 leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mmleichten Kunststofftragetaschen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 4, mit einer Wandstärke ab 0,015 mm dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden. (2)Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. 1 gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Absatz eins, gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 4, Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239316

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.