Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich und definiert, wer als "wirtschaftlicher Eigentümer" dieser Zinserträge gilt. Es legt fest, unter welchen Umständen eine Person als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet wird oder nicht.
Was es regelt
- Die Definition des "wirtschaftlichen Eigentümers" von Zinszahlungen.
- Fälle, in denen eine natürliche Person nicht als wirtschaftlicher Eigentümer gilt.
- Die Pflichten einer Zahlstelle bei der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Zinszahlungen erhalten oder zu deren Gunsten Zinszahlungen erfolgen.
- Zahlstellen, die Zinsen auszahlen.
Eckpunkte
- Eine natürliche Person ist der wirtschaftliche Eigentümer, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die Zahlung nicht für sie selbst erfolgt ist.
- Eine Person ist nicht der wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie als Zahlstelle handelt.
- Eine Person ist nicht der wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie im Auftrag einer juristischen Person, eines OGAW oder einer ähnlichen Einrichtung handelt und deren Daten mitteilt.
- Eine Person ist nicht der wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der tatsächliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2018,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 5 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
a)Litera a
als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;
b)Litera b
im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Guernsey oder einer Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt;
c)Litera c
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt.
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004297
DokumentnummerNOR40069101
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.