Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen einem Land und einem Investor aus einem anderen Land beigelegt werden, wenn es um Investitionen geht. Es bietet verschiedene Wege zur Streitbeilegung an, falls Verhandlungen scheitern.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei (einem Land) und einem Investor der anderen Vertragspartei.
- Die bevorzugte Methode der Streitbeilegung durch Verhandlungen oder Konsultationen.
- Alternative Wege zur Streitbeilegung, wenn Verhandlungen scheitern.
- Fristen für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Länder), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die in der anderen Vertragspartei investiert haben.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt werden.
- Wenn Verhandlungen scheitern, kann der Investor die Streitigkeit wahlweise den Gerichten des beteiligten Landes, einem vorher vereinbarten Verfahren oder einem der in Artikel 12 genannten Schiedsgerichte unterbreiten.
- Zu den Schiedsgerichten gehören das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), die Zusatzfazilität des Zentrums, ein Ad-hoc-Schiedsgericht nach UNCITRAL-Regeln oder die Internationale Handelskammer in Paris.
- Eine Streitigkeit kann frühestens 60 Tage nach Benachrichtigung der beteiligten Vertragspartei und spätestens fünf Jahre, nachdem der Investor von den streitauslösenden Ereignissen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen, einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 85/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum28.05.2001
TextArtikel 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a)Litera a
den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b)Litera b
gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c)Litera c
in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i)Litera i
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des in Washington am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii)Sub-Litera, i, i
dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
iii)iii
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;
iv)Sub-Litera, i, v
der Internationalen Handelskammer in Paris durch ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.