📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Estland)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 725/1995Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1995,
TypVertrag - Estland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.10.1995
Außerkrafttretensdatum31.08.2022
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 118/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2022, als beendet anzusehen.
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)Litera d
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Vertragsparteien
a)Litera a
jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am01.09.2022
Gesetzesnummer10007746
DokumentnummerNOR12086884
alte DokumentnummerN5199551466J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.