Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zwecke der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, die darauf abzielen, den Wiederaufbau und die Entwicklung von Mitgliedstaaten zu unterstützen. Es legt fest, wie die Bank Kapitalinvestitionen fördert und die Wirtschaft nach Kriegszeiten stabilisiert.
Was es regelt
- Unterstützung des Wiederaufbaus und der Entwicklung von Mitgliedstaaten durch Kapitalinvestitionen für produktive Zwecke.
- Förderung privater Auslandsinvestitionen durch Garantien oder Beteiligungen an Anleihen.
- Ergänzung privater Investitionen durch Bereitstellung von Geldmitteln, wenn privates Kapital nicht verfügbar ist.
- Förderung eines ausgeglichenen Anwachsens des internationalen Handels und Erhaltung des Gleichgewichts der Zahlungsbilanzen.
Wen es betrifft
- Mitgliedstaaten, die Unterstützung beim Wiederaufbau und der Entwicklung benötigen.
- Private Geldgeber und Investoren, die an internationalen Investitionen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Die Bank erleichtert Kapitalinvestitionen für produktive Zwecke, einschließlich der Wiederherstellung kriegszerstörter Volkswirtschaften.
- Sie fördert private Auslandsinvestitionen und ergänzt diese bei Bedarf mit eigenen Mitteln zu angemessenen Bedingungen.
- Die Bank soll ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels und das Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen fördern.
- Anleihen und Projekte sollen so aufeinander abgestimmt werden, dass die nützlicheren und dringlicheren Projekte Vorrang haben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 105/1949Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum27.08.1948
Index39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
TextArtikel IArtikel römisch einsZweckeDer Zweck der Bank ist:
(i)Absatz i,
Den Wiederaufbau und die Entwicklung von Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie Kapitalinvestierungen für produktive Zwecke einschließlich der Wiederherstellung von durch den Krieg zerstörten oder aus der Bahn geworfenen Volkswirtschaften und die Umstellung der Produktionsmittel auf den Bedarf der Friedenszeit erleichtert, sowie die Entwicklung von Produktionsmitteln und -quellen in weniger entwickelten Ländern ermutigt.
(ii)Absatz i, i,
Private Auslandsinvestierungen durch die Übernahme von Garantien oder einer Beteiligung an Anleihen und anderen von privaten Geldgebern durchgeführten Investierungen zu fördern und, wenn privates Kapital nicht zu annehmbaren Bedingungen erhältlich ist, private Investierungen durch Bereitstellung von Geldmitteln für produktive Zwecke zu angemessenen Bedingungen aus ihrem Eigenkapital, aus von ihr aufgebrachten Kapitalien oder aus ihren anderen Mitteln zu ergänzen.
(iii)Absatz i, i, i,
Ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels auf lange Sicht und die Erhaltung des Gleichgewichtes der Zahlungsbilanzen durch die Anregung internationaler Investierungen zur Entwicklung der Produktionsquellen von Mitgliedern zu fördern, wodurch sie dazu beiträgt, die Produktivität, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen in diesen Gebieten zu heben.
(iv)Absatz i, v,
Die durch die Bank gewährten oder garantierten Anleihen und die sonstigen internationalen Anleihen so aufeinander abzustimmen, daß die nützlicheren und dringlicheren Projekte, gleich welchen Umfanges, mit Vorrang bearbeitet werden.
(v)Absatz v,
In ihrer Tätigkeit den Auswirkungen internationaler Investierungen auf die wirtschaftliche Lage von Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und in den ersten Nachkriegsjahren einen reibungslosen Übergang von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft zu erleichtern.
Die Bank hat sich in all ihren Entscheidungen von den oben niedergelegten Zielen leiten zu lassen.
SchlagworteProduktionsquelle, Kriegswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am11.02.2025
Gesetzesnummer10003823
DokumentnummerNOR40046445
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.