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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen zwischen Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick auf Enteignungen und die damit verbundenen Entschädigungen. Es stellt sicher, dass Investoren im Falle einer Enteignung fair behandelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 108/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2008, TypVertrag - Namibia §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.09.2008 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextARTIKEL 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen a)Litera a zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b)Litera b auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c)Litera c auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d)Litera d in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2)Absatz 2,Die Entschädigung a)Litera a wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b)Litera b hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c)Litera c ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet, d)Litera d beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3)Absatz 3,Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20005945 DokumentnummerNOR40101235

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.