Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen zwischen Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick auf Enteignungen und die damit verbundenen Entschädigungen. Es stellt sicher, dass Investoren im Falle einer Enteignung fair behandelt werden.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen eine Vertragspartei Investitionen der anderen Vertragspartei enteignen darf.
- Die Art und Weise, wie Entschädigungen für enteignete Investitionen zu leisten sind.
- Das Recht von Investoren, eine Enteignung und die Entschädigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
- Die Kriterien für den Marktwert und die Zinsberechnung bei Entschädigungen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Länder), die Investitionen fördern und schützen.
- Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen in der anderen Vertragspartei betroffen sind.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf nichtdiskriminierender Grundlage, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und mit umgehender, angemessener und effektiver Entschädigung zulässig.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen und Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung beinhalten.
- Die Entschädigung muss ohne Verzögerung geleistet werden und ist frei transferierbar.
- Investoren haben das Recht, die Enteignung und die Entschädigung durch ein richterliches oder unabhängiges Organ überprüfen zu lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 108/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2008,
TypVertrag - Namibia
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.09.2008
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextARTIKEL 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a)Litera a
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b)Litera b
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c)Litera c
auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d)Litera d
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung
a)Litera a
wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b)Litera b
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c)Litera c
ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet,
d)Litera d
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3)Absatz 3,Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am06.03.2025
Gesetzesnummer20005945
DokumentnummerNOR40101235
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.