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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in Österreich. Es legt fest, was bestimmte Begriffe im Zusammenhang mit der OPEC und ihrem Amtssitz bedeuten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010, TypVertrag – OPEC §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum28.09.2010 Index19/20 Amtssitzabkommen TextArtikel 1Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen: a)Litera a unter „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder; b)Litera b unter „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich; c)Litera c unter „Generalsekretär“ der Generalsekretär der OPEC oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln; d)Litera d unter „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der OPEC ist; e)Litera e unter „Gouverneur“ ein Mitglied des Gouverneursrates der OPEC gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OPEC; f)Litera f unter „Vertreter der Mitgliedstaaten“ beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal; g)Litera g unter „von der OPEC einberufene Tagung“ jede Tagung der Konferenz der OPEC oder des Gouverneursrates der OPEC sowie alle von der OPEC oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte; h)Litera h unter „Archive der OPEC“ Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OPEC stehen; i)Litera i unter „Angestellte der OPEC“ der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals; j)Litera j unter „Eigentum“ alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OPEC sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OPEC; und k)Litera k unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist. Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10000559 DokumentnummerNOR40121979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.