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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen. Es regelt die Nutzung eines Grundstücks, von Gebäuden und Einrichtungen als ständigen Amtssitzbereich.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen KundmachungsorganBGBl. Nr. 464/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998, TypVertrag – UNO §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.09.1979 Außerkrafttretensdatum31.05.1998 Unterzeichnungsdatum28.09.1979 Index19/20 Amtssitzabkommen LangtitelAbkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen StF: BGBl. Nr. 464/1979 ÄnderungBGBl. Nr. 421/1986 BGBl. Nr. 422/1986 BGBl. III Nr. 99/1998 (NR: GP XX RV 668 AB 792 S. 83. BR: AB 5530 S. 629.) BGBl. III Nr. 100/1998 (NR: GP XX RV 669 AB 793 S. 83. BR: AB 5531 S. 629.) SprachenDeutsch, Englisch Präambel/PromulgationsklauselIn Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt); In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitzbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung angeboten hat; In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist und ferner in der Erkenntnis, daß entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Organisation auch Ämter der Vereinten Nationen mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet wurden und daß in Übereinstimmung mit dessen Abschnitt 45 das Amtssitzabkommen auf diese Ämter sinngemäß anzuwenden ist; sindsind die Regierung und die Organisation wie folgt übereingekommen: ________________________ *) Kundgemacht im BGBl. Nr. 245/1967*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, Zuletzt aktualisiert am02.03.2023 Gesetzesnummer10000658 DokumentnummerNOR11000660 alte DokumentnummerN1197916639S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.