Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Datenschutz bei der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten. Es stellt sicher, dass Daten nur für bestimmte Zwecke verwendet und bei Bedarf gelöscht oder korrigiert werden.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden.
- Die Löschung und Richtigstellung von übermittelten Daten.
- Das Recht auf Auskunft über die Verwendung der Daten.
- Den Schutz der übermittelten Daten vor unbefugtem Zugriff.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die personenbezogene Daten austauschen.
- Personen, deren Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden.
Eckpunkte
- Übermittelte Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden, es sei denn, die übermittelnde Behörde stimmt einer anderen Nutzung zu.
- Daten müssen gelöscht oder korrigiert werden, wenn sie unrichtig sind, rechtswidrig erlangt wurden oder nicht mehr benötigt werden.
- Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die sie betreffenden übermittelten Daten zu erhalten.
- Die empfangende Behörde muss die übermittelten Daten wirksam vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen und Bekanntgabe schützen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 178/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2023,
TypVertrag – Libanon
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.11.2023
Index29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
TextArtikel 4Datenschutz(1)Absatz eins,Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze:
1.Ziffer eins
Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
2.Ziffer 2
Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald
a)Litera a
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt;
b)Litera b
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder rechtmäßig übermittelte Datengemäß dem nationalen Recht der übermittelten Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind;
c)Litera c
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden und
3.Ziffer 3
Im Falle eines Ersuchens einer Behörde einer der Vertragsparteien ist Auskunft über jegliche Verwendung zu geben.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über alle Umstände, die zur Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität von personenbezogenen Daten von Bedeutung sind.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen oder zu protokollieren.
(4)Absatz 4,Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten sie betreffenden Daten. Vor Entscheidung über eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten hat der Empfänger der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.
(5)Absatz 5,Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am20.11.2023
Gesetzesnummer20012398
DokumentnummerNOR40257005
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.