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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Datenschutz bei der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten. Es stellt sicher, dass Daten nur für bestimmte Zwecke verwendet und bei Bedarf gelöscht oder korrigiert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 178/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2023, TypVertrag – Libanon §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.11.2023 Index29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen TextArtikel 4Datenschutz(1)Absatz eins,Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze: 1.Ziffer eins Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden; 2.Ziffer 2 Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald a)Litera a sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt; b)Litera b die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder rechtmäßig übermittelte Datengemäß dem nationalen Recht der übermittelten Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind; c)Litera c die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden und 3.Ziffer 3 Im Falle eines Ersuchens einer Behörde einer der Vertragsparteien ist Auskunft über jegliche Verwendung zu geben. (2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über alle Umstände, die zur Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität von personenbezogenen Daten von Bedeutung sind. (3)Absatz 3,Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen oder zu protokollieren. (4)Absatz 4,Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten sie betreffenden Daten. Vor Entscheidung über eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten hat der Empfänger der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. (5)Absatz 5,Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Zuletzt aktualisiert am20.11.2023 Gesetzesnummer20012398 DokumentnummerNOR40257005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.