Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen Österreich und Ungarn zur Förderung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit. Es zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in diesen Bereichen zu entwickeln und gute nachbarschaftliche Beziehungen zu festigen.
Was es regelt
- Die Entwicklung wissenschaftlicher und technischer Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn.
- Die Festigung gutnachbarlicher Beziehungen durch Zusammenarbeit.
- Die Ratifizierung und gewissenhafte Erfüllung der Bestimmungen des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Die Volksrepublik Ungarn.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichnet.
- Es ist am 12. März 1972 in Kraft getreten.
- Die Ratifikationsurkunden wurden am 11. Februar 1972 ausgetauscht.
- Das Abkommen wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und von mehreren Bundesministern gegengezeichnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1972Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972,
TypVertrag – Ungarn
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum12.03.1972
Unterzeichnungsdatum28.05.1969
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK UNGARN ÜBER WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 111/1972 (NR: GP XII RV 400 AB 515 S. 50. BR: S. 303.)
SprachenDeutsch, Ungarisch
Sonstige TextteileNachdem das am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. November 1971
RatifikationstextDie Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 8 am 12. März 1972 in Kraft getreten.Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 8, am 12. März 1972 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDie Republik Österreich und die Volksrepublik Ungarn,
in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiete zu entwickeln,
und im Bewußtsein, durch die Zusammenarbeit gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu dienen,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am28.02.2019
Gesetzesnummer10009341
DokumentnummerNOR11009532
alte DokumentnummerN7197213755T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.