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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen Österreich und Ungarn zur Förderung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit. Es zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in diesen Bereichen zu entwickeln und gute nachbarschaftliche Beziehungen zu festigen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn) KundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1972Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972, TypVertrag – Ungarn §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum12.03.1972 Unterzeichnungsdatum28.05.1969 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK UNGARN ÜBER WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT StF: BGBl. Nr. 111/1972 (NR: GP XII RV 400 AB 515 S. 50. BR: S. 303.) SprachenDeutsch, Ungarisch Sonstige TextteileNachdem das am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 9. November 1971 RatifikationstextDie Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 8 am 12. März 1972 in Kraft getreten.Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 8, am 12. März 1972 in Kraft getreten. Präambel/PromulgationsklauselDie Republik Österreich und die Volksrepublik Ungarn, in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiete zu entwickeln, und im Bewußtsein, durch die Zusammenarbeit gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu dienen, sind wie folgt übereingekommen: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am28.02.2019 Gesetzesnummer10009341 DokumentnummerNOR11009532 alte DokumentnummerN7197213755T

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.