Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Straftaten vorzubeugen und aufzuklären.
Was es regelt
- Den Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren und zur Aufklärung von Straftaten.
- Den Erfahrungsaustausch über Rechtsanwendung, Kriminalitätsvorbeugung und kriminalistische Methoden.
- Die abgestimmte Durchführung polizeilicher Maßnahmen auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet.
- Die Unterstützung bei der Fahndung nach Personen und Sachen sowie bei der Identifizierung.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien (Polizei).
- Personen und Sachen, die Gegenstand polizeilicher Fahndung oder Ermittlungen sind.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts.
- Informationen können auch ohne Ersuchen mitgeteilt werden, wenn sie für die andere Vertragspartei von Bedeutung sein können.
- Die Anwesenheit von Bediensteten der einen Vertragspartei bei Befragungen und Observationen der anderen Vertragspartei ist gestattet.
- Die Unterstützung umfasst auch die Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 206/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.08.2002
TextArtikel 2Formen der Zusammenarbeit(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere
1.Ziffer eins
die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung und die Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann;
2.Ziffer 2
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;
3.Ziffer 3
den Austausch von Erfahrungen in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
4.Ziffer 4
die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
5.Ziffer 5
die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei offenen Befragungen und Observationen durch Bedienstete der anderen Vertragspartei;
6.Ziffer 6
die Fahndung nach Personen und Sachen, die Personenfeststellung und die Identifizierung von Leichen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3)Absatz 3,Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiebei insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat vorbereitet oder begangen wird und Anzeichen dafür bestehen, dass dies Auswirkungen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei haben könnte.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.