Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten von Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis in Bezug auf die Erhebung von Abgaben und bestimmte andere Aufgaben. Es legt fest, welche Aufgaben diese Finanzämter in ihrem Amtsbereich und für das gesamte Bundesgebiet wahrnehmen.
Was es regelt
- Die Erhebung von Abgaben, sofern diese nicht anderen Behörden übertragen ist.
- Die Prüfung, Weiterleitung und Zustellung von Angelegenheiten bezüglich Anträgen auf Vorsteuererstattung für inländische Unternehmer.
- Die Vollziehung bestimmter Aufgaben aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Glücksspielgesetz.
- Die Entgegennahme und Weiterleitung von Anbringen in Abgabenangelegenheiten für das gesamte Bundesgebiet.
Wen es betrifft
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis.
- Inländische Unternehmer, die Anträge auf Vorsteuererstattung stellen.
Eckpunkte
- Finanzämter sind für die Erhebung von Abgaben zuständig, es sei denn, andere Vorschriften weisen dies anderen Behörden zu.
- Sie bearbeiten Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer gemäß Richtlinie 2008/9/EG.
- Sie vollziehen Aufgaben, die ihnen durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Glücksspielgesetz zugewiesen sind.
- Finanzämter nehmen Anbringen für das gesamte Bundesgebiet entgegen und leiten sie weiter, ausgenommen sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.07.2010
Außerkrafttretensdatum31.12.2013
Text1. AbschnittSachliche ZuständigkeitFinanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen für ihren Amtsbereich
1.Ziffer eins
die Erhebung der Abgaben (§ 49 Abs. 2 BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist,die Erhebung der Abgaben (Paragraph 49, Absatz 2, BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
2.Ziffer 2
die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, und die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge sowiedie Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18, der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt Nummer L 44 vom 20.02.2008 Seite 23, und die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge sowie
3.Ziffer 3
die Vollziehung der den Abgabenbehörden erster Instanz mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2)Absatz 2,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.