Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten beigelegt werden, die sich aus dem Abkommen zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien ergeben, insbesondere wenn es Überschneidungen mit anderen internationalen Abkommen gibt. Es legt fest, welches Forum für die Beilegung solcher Streitigkeiten zuständig ist.
Was es regelt
- Die Wahl des Streitbeilegungsforums bei Überschneidungen von Verpflichtungen.
- Das Verbot, mehrere Streitbeilegungsverfahren für dieselbe Maßnahme einzuleiten.
- Den Zeitpunkt, ab dem ein Streitbeilegungsverfahren als eingeleitet gilt.
- Die Möglichkeit, Verpflichtungen auszusetzen, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigt wurden.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien).
- Jede Vertragspartei, die eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme hat.
Eckpunkte
- Die beschwerdeführende Partei wählt das Gremium zur Streitbeilegung, wenn eine Maßnahme sowohl gegen dieses Abkommen als auch gegen ein anderes internationales Übereinkommen verstößt.
- Nachdem ein Gremium ausgewählt und ein Verfahren eingeleitet wurde, darf kein weiteres Streitbeilegungsverfahren für dieselbe Maßnahme in einem anderen Übereinkommen eingeleitet werden, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann den Fall nicht behandeln.
- Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten als eingeleitet, sobald ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt wurde (Artikel 320).
- Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzungen von Verpflichtungen vorzunehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 340Artikel 340
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 340Wahl des Schlichtungsforums(1)Absatz eins,Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2)Absatz 2,Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke dieses Artikels gelten
a)Litera a
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 320 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.
b)Litera b
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat, und
c)Litera c
Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens vorgesehenen ist.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260091
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.