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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung des 2. Verstaatlichungsgesetzes. Es legt fest, welche Bundesministerien und die Bundesregierung für die Vollziehung der verschiedenen Bestimmungen verantwortlich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Verstaatlichungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum18.02.1999 Index56/01 Verstaatlichung BeachteZum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikel 44, Absatz eins, B-VG gekennzeichnet. Text§ 14.Paragraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den sonst beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmung des § 5 Abs. 6 lit. g das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und den sonst beteiligten Bundesministerien und hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 5, § 5, Abs. 3 und 5, die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1992 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den sonst beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, Litera g, das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und den sonst beteiligten Bundesministerien und hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5, Paragraph 5,, Absatz 3 und 5, die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1992, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Zuletzt aktualisiert am12.11.2025 Gesetzesnummer10006206 DokumentnummerNOR12079093 alte DokumentnummerN5199234209J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.