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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung des 2. Verstaatlichungsgesetzes. Es legt fest, welche Bundesministerien und die Bundesregierung für die Vollziehung der verschiedenen Bestimmungen verantwortlich sind.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeiten für die Vollziehung des Bundesgesetzes.
  • Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Bundesministerien bei der Durchführung.
  • Spezifische Zuständigkeiten für einzelne Paragraphen und Absätze des Gesetzes.

Wen es betrifft

  • Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.
  • Das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung.
  • Die Bundesregierung.
  • Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  • Andere beteiligte Bundesministerien.

Eckpunkte

  • Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung ist für die Vollziehung des Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und anderen beteiligten Bundesministerien zuständig.
  • Für § 5 Abs. 6 lit. g ist das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und anderen beteiligten Bundesministerien zuständig.
  • Die Bundesregierung ist für die Bestimmungen des § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 3 und 5 betraut.
  • Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1992 betraut.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel2. Verstaatlichungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum18.02.1999 Index56/01 Verstaatlichung BeachteZum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikel 44, Absatz eins, B-VG gekennzeichnet. Text§ 14.Paragraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den sonst beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmung des § 5 Abs. 6 lit. g das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und den sonst beteiligten Bundesministerien und hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 5, § 5, Abs. 3 und 5, die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1992 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den sonst beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, Litera g, das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und den sonst beteiligten Bundesministerien und hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5, Paragraph 5,, Absatz 3 und 5, die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1992, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Zuletzt aktualisiert am12.11.2025 Gesetzesnummer10006206 DokumentnummerNOR12079093 alte DokumentnummerN5199234209J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.