Kurz gesagt
Diese Verordnung, bekannt als Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV), regelt die Erstellung eines Sicherheitsberichts für bestimmte Betriebe, um Industrieunfälle zu verhüten und deren Folgen zu begrenzen.
Was es regelt
- Die Anforderungen an den Inhalt eines Sicherheitsberichts.
- Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebung.
- Die Ermittlung von Gefahren durch Industrieunfälle und betroffene Bereiche.
- Maßnahmen zur Verhütung und Begrenzung von Industrieunfällen.
Wen es betrifft
- Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse.
Eckpunkte
- Der Sicherheitsbericht muss eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse enthalten (§ 6).
- Er muss den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen und eine Beschreibung der potenziell betroffenen Bereiche enthalten (§ 7).
- Der Bericht muss eine Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen umfassen (§ 8).
- Eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans und des Sicherheitsmanagementsystems ist erforderlich (§ 9, § 10).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum12.04.2018
AbkürzungA-IUV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSicherheitsbericht§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 59f AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 f, AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
1.Ziffer eins
eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
2.Ziffer 2
den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
3.Ziffer 3
eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§ 7);eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
4.Ziffer 4
eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
5.Ziffer 5
eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (§ 9);eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
6.Ziffer 6
eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
7.Ziffer 7
eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
(2)Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.
SchlagworteSchutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20010176
DokumentnummerNOR40200999
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.