Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den rechtlichen Status der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien. Es definiert wichtige Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens relevant sind.
Was es regelt
- Die Definition von "österreichischen Behörden" im Kontext dieses Abkommens.
- Die Identifizierung der "Organisation" als die Internationale Organisation für Migration (IOM).
- Die Unterscheidung zwischen "Länderbüro" und "Regionalbüro" der IOM in Wien.
- Die Definition von "Mitarbeitern" und "Mitarbeitern der Büros" sowie "amtlichen Tätigkeiten" und "amtlichen Besuchern".
Wen es betrifft
- Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und ihre Mitarbeiter in Österreich.
- Österreichische Behörden (Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstige Behörden).
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 01.08.2014 in Kraft.
- "Büros" umfasst das Regionalbüro und das Länderbüro der Organisation in Wien.
- "Mitarbeiter der Büros" schließt entsandtes Personal ein, aber nicht stundenweise bezahltes Personal.
- "Amtliche Tätigkeiten" sind alle Tätigkeiten zur Erfüllung der Zwecke der Organisation gemäß ihrer Satzung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 115/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
TypVertrag – IOM
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.08.2014
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 1BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieses Abkommens:
a)Litera a
bezeichnet der Begriff „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
b)Litera b
bezeichnet der Begriff „Organisation“ oder „IOM“ die Internationale Organisation für Migration;
c)Litera c
bezeichnet der Begriff „Länderbüro“ das Büro der Organisation in Wien, das Projekte für Österreich umsetzt;
d)Litera d
bezeichnet der Begriff „Regionalbüro“ das Büro der Organisation der Wien, das Länderbüros der IOM in Ost- und Südosteuropa und Zentralasien unterstützt;
e)Litera e
bezeichnet der Begriff „Büros“ das Regionalbüro und das Länderbüro der Organisation in Wien;
f)Litera f
bezeichnet der Begriff „Büroleiter“ den Leiter des Regionalbüros und den Leiter des Länderbüros;
g)Litera g
bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter“ alle Mitarbeiter der IOM einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an IOM entsandt wurden,
h)Litera h
bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter der Büros“ die Mitarbeiter eines jeden Büros, einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation entsandt wurden um in einem der Büros zu arbeiten, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
i)Litera i
bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Zwecke der Organisation, wie sie in der Satzung und den Entschließungen der Leitungsorgane festgelegt sind, erforderlich sind;
j)Litera j
bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die von IOM oder ihren Büros in amtlicher Angelegenheit zu ihrem Sitz in Österreich eingeladenen Vertreter von Regierungen, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, mit denen die Organisation zusammenarbeitet;
SchlagworteBundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde, Osteuropa
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20008887
DokumentnummerNOR40163233
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.