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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den rechtlichen Status der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien. Es definiert wichtige Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens relevant sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 115/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014, TypVertrag – IOM §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.08.2014 Index19/20 Amtssitzabkommen TextArtikel 1BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieses Abkommens: a)Litera a bezeichnet der Begriff „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind; b)Litera b bezeichnet der Begriff „Organisation“ oder „IOM“ die Internationale Organisation für Migration; c)Litera c bezeichnet der Begriff „Länderbüro“ das Büro der Organisation in Wien, das Projekte für Österreich umsetzt; d)Litera d bezeichnet der Begriff „Regionalbüro“ das Büro der Organisation der Wien, das Länderbüros der IOM in Ost- und Südosteuropa und Zentralasien unterstützt; e)Litera e bezeichnet der Begriff „Büros“ das Regionalbüro und das Länderbüro der Organisation in Wien; f)Litera f bezeichnet der Begriff „Büroleiter“ den Leiter des Regionalbüros und den Leiter des Länderbüros; g)Litera g bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter“ alle Mitarbeiter der IOM einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an IOM entsandt wurden, h)Litera h bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter der Büros“ die Mitarbeiter eines jeden Büros, einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation entsandt wurden um in einem der Büros zu arbeiten, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal; i)Litera i bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Zwecke der Organisation, wie sie in der Satzung und den Entschließungen der Leitungsorgane festgelegt sind, erforderlich sind; j)Litera j bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die von IOM oder ihren Büros in amtlicher Angelegenheit zu ihrem Sitz in Österreich eingeladenen Vertreter von Regierungen, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, mit denen die Organisation zusammenarbeitet; SchlagworteBundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde, Osteuropa Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20008887 DokumentnummerNOR40163233

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.