Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verwendung von gesperrten D-Mark-Guthaben, die ausländischen Gläubigern in Deutschland zustehen. Es legt fest, wie diese Guthaben genutzt und übertragen werden dürfen, und soll Missbrauch verhindern.
Was es regelt
- Die Verwendung von "ursprünglichen Guthaben" in D-Mark durch ausländische Gläubiger.
- Die Übertragung und Verwendung von "erworbenen Guthaben" in D-Mark durch ausländische Gläubiger.
- Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Abflüsse oder missbräuchlicher Verwendungen dieser Guthaben.
- Die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für die Verwendung der Guthaben.
- Die Bildung eines Beratungsausschusses zur Erörterung allgemeiner Fragen bezüglich der Guthaben.
Wen es betrifft
- Ausländische Gläubiger von D-Mark-Guthaben in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West).
- Die zuständigen deutschen Behörden.
Eckpunkte
- Ausländische Gläubiger von "ursprünglichen Guthaben" dürfen diese gemäß den zum Inkrafttreten der Regelung bestehenden Vorschriften verwenden und auch auf andere Personen außerhalb Deutschlands übertragen.
- Ausländische Gläubiger von "erworbenen Guthaben" dürfen diese weiterhin auf andere Personen außerhalb Deutschlands übertragen und hauptsächlich für langfristige Investitionen in der deutschen Wirtschaft nutzen.
- Die deutschen Behörden sollen Regelungen treffen, um illegalen Abfluss oder andere nachteilige Missbräuche der Guthaben zu verhindern.
- Die deutschen Behörden sollen sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung der Guthaben zu schaffen und das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen.
- Ein Beratungsausschuss mit Vertretern der Gläubigerländer und Deutschlands soll zur Erörterung allgemeiner Fragen gebildet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 19Artikel 19
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 19Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben1.Ziffer eins Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen Guthabens“ in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschließlich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands.
2.Ziffer 2 Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen Guthabens“ in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands zu übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.
3.Ziffer 3 Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden.
4.Ziffer 4 Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen.
5.Ziffer 5 Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Bundesregierung einen Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003552
DokumentnummerNOR40055368
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.