Kurz gesagt
Diese Verordnung, Anlage 6 zu § 5a des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - Durchführungsverordnung, legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche für bestimmte Zollämter fest. Sie ordnet spezifische politische und Verwaltungsbezirke verschiedenen Zollämtern zu.
Was es regelt
- Die Zuordnung von politischen und Verwaltungsbezirken zu bestimmten Zollämtern.
- Die Zuständigkeitsbereiche der Zollämter in den Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
- Die Zuständigkeitsbereiche der Zollämter in der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich.
- Die Zuständigkeitsbereiche der Zollämter in den Finanzlandesdirektionen für Steiermark und Tirol.
Wen es betrifft
- Zollämter, die in der Verordnung namentlich genannt sind.
- Personen und Unternehmen in den aufgeführten politischen und Verwaltungsbezirken, die mit Zollangelegenheiten zu tun haben.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.12.1997 in Kraft.
- Sie wurde am 31.12.2000 außer Kraft gesetzt.
- Zollämter wie Wien, Krems, Wiener Neustadt, Linz, Wels, Graz, Spielfeld und Pfunds sind aufgeführt.
- Jedem Zollamt sind spezifische Bezirke oder Teile von Bezirken zugewiesen, z.B. dem Zollamt Wien die Bezirke Gänserndorf, Mistelbach, Hollabrunn und Horn.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 38/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6
Inkrafttretensdatum01.12.1997
Außerkrafttretensdatum31.12.2000
Text Anlage
zu § 5a
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Zollämter örtliche Bereiche (politische Bezirke,
Verwaltungsbezirke)
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A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland:
Wien Bezirk Gänserndorf
Bezirk Mistelbach
Bezirk Hollabrunn
Bezirk Horn
Krems Bezirk Gmünd
Bezirk Waidhofen/Thaya
Bezirk Zwettl
Wiener Neustadt Bezirk Bruck/Leitha
B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz Bezirk Freistadt
Gerichtsbezirk Bad
Leonfelden aus dem Bezirk
Urfahr-Umgebung
Wels Bezirk Ried im Innkreis
Bezirk Schärding
Bezirk Grieskirchen nördlich
der Bahnlinie
Eferding-Neumarkt-Ried
C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz Bezirk Oberwart
Bezirk Hartberg
Bezirk Wolfsberg
Spielfeld Bezirk Feldbach
Bezirk Fürstenfeld
D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Pfunds Bezirk Imst
Bezirk Landeck
Bezirk Reutte
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.