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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Beherbergungsbetrieben. Sie legt fest, welche Voraussetzungen Gäste erfüllen müssen und welche Pflichten Betreiber haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum19.02.2022 Außerkrafttretensdatum04.03.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextBeherbergungsbetriebe§ 7.Paragraph 7, (1)Absatz eins,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb. (2)Absatz 2,Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. (3)Absatz 3,Gäste haben in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen. (4)Absatz 4,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) für die unbedingt erforderliche Dauer.Absatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) für die unbedingt erforderliche Dauer. (6)Absatz 6,Für das Betreten von 1.Ziffer eins gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 6 sinngemäß;gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 6, sinngemäß; 2.Ziffer 2 Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß;Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß; 3.Ziffer 3 Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß.Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 9, sinngemäß. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2022, SchlagworteCampingwagenstellplatz Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40242411

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.