Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie das Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung geändert werden kann. Es legt fest, welche Mehrheiten für Änderungen erforderlich sind und wann diese in Kraft treten.

Was es regelt

  • Das Verfahren für Vorschläge zur Abänderung des Abkommens.
  • Die erforderliche Zustimmung der Mitglieder für Statutenänderungen.
  • Spezielle Anforderungen für Änderungen, die bestimmte Rechte oder Haftungsbeschränkungen betreffen.
  • Den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Statutenänderungen.

Wen es betrifft

  • Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
  • Alle Mitglieder der Bank.

Eckpunkte

  • Vorschläge für Änderungen können von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium kommen.
  • Für die meisten Änderungen ist die Annahme durch drei Fünftel der Mitglieder, die 85 Prozent der gesamten Stimmenzahl vertreten, erforderlich.
  • Für Änderungen bezüglich des Austrittsrechts, eines gesicherten Rechts nach Artikel II, Absatz 3 (c), oder der Haftungsbeschränkung nach Artikel II, Absatz 6, ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig.
  • Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung in Kraft, sofern keine kürzere Frist festgelegt wurde.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung KundmachungsorganBGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/2024Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2024, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum16.02.1989 Index39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen TextArtikel VIIIArtikel römisch achtStatutenänderungen(

  1. a)Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung von dem Rat zugestimmt, so hat die Bank alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Statutenänderung zu befragen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die fünfundachtzig Prozent der gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Statutenänderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. (
  2. b)Ungeachtet von (
  3. a)oben ist die Zustimmung aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich, die sich bezieht auf: (i)Absatz i, das Recht zum Austritt aus der Bank gemäß Artikel VI, Absatz 1;das Recht zum Austritt aus der Bank gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 1; (ii)Absatz i, i, das durch Artikel II, Absatz 3 (c), gesicherte Recht;das durch Artikel römisch zwei, Absatz 3 (c), gesicherte Recht; (iii)Absatz i, i, i, die Beschränkung der Haftung gemäß Artikel II, Absatz 6. (
  4. c)Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.die Beschränkung der Haftung gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 6. (
  5. c)Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist. (
  6. c)Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist. Zuletzt aktualisiert am11.02.2025 Gesetzesnummer10003823 DokumentnummerNOR40259715

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.