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Kurz gesagt

Dieser Artikel regelt, wie Gläubiger und Schuldner deutsche Auslandsschulden regeln können, insbesondere im Hinblick auf schriftliche Erklärungen und Devisenbestimmungen. Er legt fest, welche Schritte unternommen werden müssen, um Forderungen geltend zu machen und Zahlungen zu leisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 14Artikel 14 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 14Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen, Schuldnerverpflichtungen1.Ziffer eins Gläubiger und Schuldner, die eine Forderung und Verpflichtung nach den Bedingungen dieses Regelungsvorschlages regeln wollen, haben darüber schriftliche Erklärungen auszutauschen. Die Beitrittserklärung des Gläubigers kann auch über eine im Gläubigerland zur Weiterleitung solcher Erklärungen errichtete Stelle abgegeben werden. 2.Ziffer 2 Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner unterliegt den jeweils geltenden deutschen und ausländischen Devisenbestimmungen unter Berücksichtigung der besonderen Erleichterungen und Zusicherungen, die in diesem Regelungsvorschlag festgelegt sind. 3.Ziffer 3 Lehnt der Schuldner die Abgabe einer Erklärung ab, erklärt sich aber der Gläubiger dem Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung gebunden, so werden die deutschen Devisenbehörden dem Gläubiger auf dessen Antrag im Rahmen seiner Beitrittserklärung alle notwendigen Devisengenehmigungen erteilen. Diese Devisengenehmigungen sollen den Gläubiger in den Stand setzen, die von ihm gegen den Schuldner geltend gemachten Forderungen einzuklagen und beizutreiben in dem Umfange und in der Weise, die der Regelungsvorschlag für den betreffenden Fall vorsieht. Soweit der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erhalten hat, kann er seine Beitrittserklärung gegenüber dem Schuldner widerrufen. Die Erteilung der Devisengenehmigung stellt keine Entscheidung über Bestand und Höhe der Forderung dar. 4.Ziffer 4 Falls der Gläubiger Zahlung in D-Mark verlangt, hat er dem Schuldner gegenüber schriftlich zu erklären, daß er die Zahlung als Erfüllung seiner Forderung annimmt. 5.Ziffer 5 Falls der Gläubiger Zahlung nach dem Ausland verlangen kann und verlangt, hat der Schuldner alle Maßnahmen zu treffen, die nach den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen erforderlich sind, um die notwendigen Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen. Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003552 DokumentnummerNOR40055363

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