Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von Kosten für stationäre medizinische Leistungen, die öffentliche Krankenhäuser für Insassen von Justizanstalten erbringen. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern.
Was es regelt
- Die Bezahlung von stationären medizinischen Versorgungsleistungen.
- Leistungen, die von öffentlichen Krankenanstalten erbracht werden.
- Die Kosten für Insassen von Justizanstalten.
- Die Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien).
- Insassen von Justizanstalten, die stationäre medizinische Versorgung benötigen.
Eckpunkte
- Die Vereinbarung gilt für die Jahre 2003 und 2004.
- Sie zielt darauf ab, dass für Insassen von Justizanstalten geringere Gebühren für externe medizinische Versorgungsleistungen anfallen, ähnlich denen von Sozialversicherungsträgern.
- Der Bund leistet keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung.
- Die Länder gewähren einen freiwilligen Pauschalbetrag zur Abgeltung dieser Leistungen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2005,
TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.01.2003
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
LangtitelVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
StF: BGBl. I Nr. 5/2005 (NR: GP XXII RV 622 AB 634 S. 78. BR: AB 7131 S. 714.)
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2003 und 2004 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
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Zuletzt aktualisiert am11.02.2025
Gesetzesnummer20003928
DokumentnummerNOR30004269
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.