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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von Kosten für stationäre medizinische Leistungen, die öffentliche Krankenhäuser für Insassen von Justizanstalten erbringen. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder) KundmachungsorganBGBl. I Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2005, TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.01.2003 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG LangtitelVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten StF: BGBl. I Nr. 5/2005 (NR: GP XXII RV 622 AB 634 S. 78. BR: AB 7131 S. 714.) Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt. Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Präambel Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2003 und 2004 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet. Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am11.02.2025 Gesetzesnummer20003928 DokumentnummerNOR30004269

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.