Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen für den Zugang und die Kommunikation mit dem Zentralen Waffenregister (ZWR) für Gewerbetreibende. Sie stellt sicher, dass der Datenaustausch sicher und nach dem Stand der Technik erfolgt.
Was es regelt
- Die Nutzung des Unternehmensserviceportals für den Verbindungsaufbau zum ZWR.
- Die Art der Geräte und Kommunikationsprotokolle, die für den Datenaustausch verwendet werden dürfen.
- Die Authentifizierung von Benutzern und die Sicherheitsstandards dafür.
- Maßnahmen zum Schutz der Daten im ZWR vor unbefugtem Zugriff, Zerstörung oder Veränderung.
Wen es betrifft
- Gewerbetreibende, die eine Verbindung zum Zentralen Waffenregister (ZWR) herstellen müssen.
- Benutzer, die auf das ZWR zugreifen.
Eckpunkte
- Gewerbetreibende müssen das Unternehmensserviceportal für den Verbindungsaufbau zum ZWR nutzen.
- Es dürfen nur Geräte mit einem anerkannten Protokoll eingesetzt werden, das dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
- Die Authentifizierung der Benutzer erfolgt über das Unternehmensserviceportal, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, und der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, entspricht.
- Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach Identifikation des Benutzers durch Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich, und Zugangsdaten sind geheim zu halten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.10.2012
Außerkrafttretensdatum24.05.2018
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextTechnische Vorkehrungen§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(2)Absatz 2,Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/SecClass_2-1-0_2007-12-14.pdf“ sowie der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/pvv1.0-21112002.pdf“, entspricht.
(3)Absatz 3,Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z. B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben.
(4)Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am24.05.2018
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40142341
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.