Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wem gegenüber diese Nachweise zu erbringen sind.
Was es regelt
- Den Nachweis von Voraussetzungen gemäß § 19.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen aus gesundheitlichen Gründen für das Tragen einer Maske oder die Durchführung eines Tests.
- Den Nachweis einer Schwangerschaft.
- Die Erfüllung der Pflichten von Betriebsstätten-Inhabern und Verkehrsbetreibern bei glaubhaft gemachten Ausnahmegründen.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 erfüllen müssen oder Ausnahmegründe geltend machen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen gemäß § 19 sind auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichten, Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, Betreibern eines Verkehrsmittels und dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen.
- Ausnahmegründe aus gesundheitlichen Gründen (Maskenpflicht, Testpflicht) sowie eine Schwangerschaft sind durch eine ärztliche Bestätigung eines in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachzuweisen.
- Wird ein Ausnahmegrund den Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft gemacht, haben diese ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum01.11.2021
Außerkrafttretensdatum07.11.2021
Abkürzung3. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1.Ziffer eins
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2.Ziffer 2
die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am03.11.2021
Gesetzesnummer20011674
DokumentnummerNOR40238416
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.