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Kurz gesagt

Diese Anlage zur 10. Beschussverordnung beschreibt die genaue Zusammensetzung und die Messbedingungen für eine Referenzpatrone Kaliber 16, die zur Bestimmung des Drucks von Beschusspulver verwendet wird. Sie legt fest, wie diese Patrone geladen und ihr Druck gemessen werden muss, um eine standardisierte Überprüfung zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextAnlage 3 Überprüfung des BeschußpulversEine mit Hilfe einfacher Vorrichtungen geladene Referenzpatrone Kal. 16 dient zur Bestimmung der Höhe des Druckes, der vom Referenzpulver entwickelt wird. Die Patrone ist unter Verwendung folgender Teile zu laden: 1.Ziffer eins Hülse: Kal. 16, für Waffen mit glatten Läufen, Länge 67,5 bis 70 mm, mit metallischem Boden von 8 mm Länge, 2.Ziffer 2 Zündhütchen: „double force“ FIOCCHI Nr. 616 oder gleichwertig, 3.Ziffer 3 Schwarzpulver: 3 g; um jede Pressung zu vermeiden, soll das Pulver in einem Zylinder aus Karton oder Kunststoff eingefüllt und enthalten sein, der sich am Boden der Hülse befindet, eine Dicke von ungefähr 0,6 mm und eine Höhe hat, die dem Pulvervolumen entspricht. 4.Ziffer 4 Pfropfen: 1 Filzpfropfen Höhe 10 bis 12 mm, 5.Ziffer 5 Schrot: 33 g Schrot mit Durchmesser 2,5 mm, 6.Ziffer 6 Schußpflaster: rund, mit Verschlußplättchen aus Karton, Dicke 1,5 mm. Die Länge der geladenen Patrone hat ca. 64 mm zu betragen. Der Druck dieser Patrone ist in einem Gasdruckmeßlauf Kal. 16/70 nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2 und 5 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, zu messen.Der Druck dieser Patrone ist in einem Gasdruckmeßlauf Kal. 16/70 nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 5 der 6. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980,, zu messen. Vor dem Beschuß müssen die Patronen während mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von (21±1) ºC und bei einer relativen Feuchtigkeit von (60±5)% klimatisiert werden. Die oben beschriebene und unter Verwendung des Referenzpulvers geladene Patrone entwickelt, gemessen mit einer elektromechanischen Meßeinrichtung, einen mittleren Druck Pn=(275±25) bar. Die Meßkette besteht aus einem elektromechanischen Aufnehmer mit einem Meßbereich bis 2 500 bar, einer Eigenfrequenz von mindestens 100 kHz, einer Abweichung von der Linearität von maximal 1% und einer Empfindlichkeit von mindestens 2,0 pC/bar. Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151353 alte DokumentnummerN9198816891J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.