Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme, um sicherzustellen, dass diese ihre Verpflichtungen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfüllen.
Was es regelt
- Die Aufsicht über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Systeme.
- Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Pflichterfüllung.
- Den Entzug oder die Einschränkung von Genehmigungen.
Wen es betrifft
- Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übt die Aufsicht aus.
- Es können Empfehlungen zur Mängelbehebung ausgesprochen werden.
- Es können verbindliche Aufträge zur Mängelbehebung erteilt werden.
- Die Genehmigung kann entzogen oder eingeschränkt werden, wenn der Betreiber Leistungen nicht erfüllt, Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten aufnimmt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum16.09.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufsicht§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(2)Absatz 2,Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
1.Ziffer eins
die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems in formloser Weise nahe gelegt werden;
2.Ziffer 2
die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
3.Ziffer 3
eine angemessene Erhöhung der Erfassungsquote, wenn ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt hat, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen;
4.Ziffer 4
die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
5.Ziffer 5
der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
a)Litera a
der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
b)Litera b
der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
c)Litera c
der Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032842
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.