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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Staat und einem Investor aus einem anderen Staat, die aus Investitionen entstehen, beigelegt werden. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten zuerst freundschaftlich gelöst werden sollen, andernfalls aber ein Schiedsverfahren eingeleitet werden kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde) KundmachungsorganBGBl. Nr. 83/1993Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum01.04.1993 Außerkrafttretensdatum31.03.2023 BeachteDas Abkommen ist gemäß Art. 11 Abs. 2 mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten. Gemäß Art. 11 Abs. 3 gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Art. 1 bis 10 noch für weitere 10 Jahre.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre. TextARTIKEL 8Meinungsverschiedenheiten aus Investitionen(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt einer schriftlichen Mitteilung der hinreichend bestimmten Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch drei Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren nach der Fassung der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für das Internationale Handelsrecht (UNCITRAL), die für die beiden Vertragsparteien in dem Zeitpunkt gültig ist, in dem die Einleitung des Schiedsverfahrens beantragt wird. Die Vertragspartei unterwirft sich dem genannten Schiedsgericht, auch wenn keine diesbezügliche Schiedsvereinbarung vorhanden ist. (3)Absatz 3,Die Entscheidung ist endgültig und bindend; sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (4)Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.