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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Außerkrafttreten mehrerer Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen im Bereich der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit. Es legt fest, welche spezifischen früheren Vereinbarungen mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens ihre Gültigkeit verlieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) KundmachungsorganBGBl. Nr. 475/1996Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996, TypVertrag – Polen §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 17Artikel 17 Inkrafttretensdatum01.08.1996 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) TextArtikel 17Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten a)Litera a Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, Wien, 6. September 1973; b)Litera b Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über Energielieferungen aus Polen nach Österreich sowie des Exportes von österreichischen Investitionsgütern und Anlagen auf Kreditbasis nach Polen und damit zusammenhängende Fragen, Wien, 2. Oktober 1974; c)Litera c Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 22. September 1976 *); d)Litera d Abkommen zur Erweiterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 20. Februar 1980; e)Litera e Protokoll über die Vertiefung der industriellen Zusammenarbeit auf Märkten dritter Länder zwischen österreichischen und polnischen Unternehmen, Wien, 20. Februar 1980; f)Litera f Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel und Seewirtschaft der Volksrepublik Polen über die Ausfuhr polnischer Steinkohle nach Österreich, in Verbindung mit der Erteilung eines Finanzkredites an Polen für den Ausbau der Kohlegewinnungskapazität, Wien, 25. Juni 1980; g)Litera g Langfristiges Programm über die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, 22. November 1985 außer Kraft. __________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1976, SchlagworteWarenverkehr Zuletzt aktualisiert am28.02.2019 Gesetzesnummer10010017 DokumentnummerNOR12126370 alte DokumentnummerN7199657894J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.