Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Außerkrafttreten mehrerer Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen im Bereich der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit. Es legt fest, welche spezifischen früheren Vereinbarungen mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens ihre Gültigkeit verlieren.
Was es regelt
- Das Außerkrafttreten von Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit.
- Das Außerkrafttreten von Vereinbarungen über Energielieferungen und den Export von Investitionsgütern auf Kreditbasis.
- Das Außerkrafttreten von Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr.
- Das Außerkrafttreten von Protokollen und Übereinkommen zur Vertiefung der industriellen Zusammenarbeit und zur Ausfuhr polnischer Steinkohle.
Wen es betrifft
- Die Österreichische Bundesregierung.
- Die Regierung der Volksrepublik Polen.
Eckpunkte
- Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten sieben spezifische frühere Abkommen außer Kraft.
- Diese Abkommen betreffen die wirtschaftliche, industrielle, wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und den Warenverkehr.
- Ein Abkommen von 1973 über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit tritt außer Kraft.
- Ein langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1976 tritt außer Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 475/1996Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996,
TypVertrag – Polen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 17Artikel 17
Inkrafttretensdatum01.08.1996
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 17Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten
a)Litera a
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, Wien, 6. September 1973;
b)Litera b
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über Energielieferungen aus Polen nach Österreich sowie des Exportes von österreichischen Investitionsgütern und Anlagen auf Kreditbasis nach Polen und damit zusammenhängende Fragen, Wien, 2. Oktober 1974;
c)Litera c
Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 22. September 1976 *);
d)Litera d
Abkommen zur Erweiterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 20. Februar 1980;
e)Litera e
Protokoll über die Vertiefung der industriellen Zusammenarbeit auf Märkten dritter Länder zwischen österreichischen und polnischen Unternehmen, Wien, 20. Februar 1980;
f)Litera f
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel und Seewirtschaft der Volksrepublik Polen über die Ausfuhr polnischer Steinkohle nach Österreich, in Verbindung mit der Erteilung eines Finanzkredites an Polen für den Ausbau der Kohlegewinnungskapazität, Wien, 25. Juni 1980;
g)Litera g
Langfristiges Programm über die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, 22. November 1985
außer Kraft.
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1976,
SchlagworteWarenverkehr
Zuletzt aktualisiert am28.02.2019
Gesetzesnummer10010017
DokumentnummerNOR12126370
alte DokumentnummerN7199657894J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.