Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Recht auf Akteneinsicht und Abschriften in Akten, die ein Vollstreckungsverfahren betreffen. Es legt fest, wer Einsicht nehmen darf und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Das Recht des Abgabenschuldners auf Einsicht in Akten des Vollstreckungsverfahrens.
- Die Möglichkeit für Dritte, Akteneinsicht zu erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Die Art und Weise, wie blinden oder hochgradig sehbehinderten Abgabenschuldnern der Akteninhalt zugänglich gemacht wird.
- Das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten in Vollstreckungsakten.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, die von einem Vollstreckungsverfahren betroffen sind.
- Dritte Personen, die ein rechtliches Interesse an den Akten des Vollstreckungsverfahrens haben.
Eckpunkte
- Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die Akten des Vollstreckungsverfahrens begehren und auf eigene Kosten Abschriften verlangen.
- Dritten Personen kann Akteneinsicht gestattet werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht.
- Blinden oder hochgradig sehbehinderten Abgabenschuldnern muss der Akteninhalt auf Verlangen durch Verlesung oder technisch geeignet zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht vertreten sind.
- Das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten in Vollstreckungsakten gemäß Art. 15 DSGVO besteht ausschließlich nach Maßgabe des Absatz 1.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum25.05.2018
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextAkteneinsicht.§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtes gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.
(2)Absatz 2,Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (§§ 80 ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (Paragraphen 80, ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Abs. 1 und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.Soweit personenbezogene Daten in einem das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen der Absatz eins und 2 sowie der Bundesabgabenordnung.
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40202634
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