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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Tragen von Masken in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum16.12.2022 Außerkrafttretensdatum30.04.2023 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung haben 1.Ziffer eins Besucher, 2.Ziffer 2 Begleitpersonen und 3.Ziffer 3 Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. (2)Absatz 2,Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durchAbsatz eins, Ziffer 3, gilt auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, 3.Ziffer 3 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, 4.Ziffer 4 Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,). Anmerkungfrüher § 5früher Paragraph 5 SchlagworteAltenheim, Patientenanwalt, Behindertenanwalt Zuletzt aktualisiert am08.02.2023 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40249011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.