Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, Verordnungen für Sammel- und Verwertungssysteme zu erlassen. Es legt fest, wie diese Systeme eingerichtet und betrieben werden müssen, um die Ziele der Abfallwirtschaft zu erreichen.
Was es regelt
- Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten.
- Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien.
- Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen.
- Erforderliche Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten.
Wen es betrifft
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
Eckpunkte
- Der Bundesminister wird ermächtigt, Verordnungen zu erlassen.
- Die Verordnungen müssen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erfolgen.
- Die Festlegung von Erfassungsquoten muss die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten berücksichtigen.
- Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum16.02.2011
Außerkrafttretensdatum16.09.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme§ 36.Paragraph 36, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:
1.Ziffer eins
Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;
2.Ziffer 2
Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
3.Ziffer 3
Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;
4.Ziffer 4
die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von unionsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind.
SchlagworteSammelsystem, Erfassungsquote, Sammelquote, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40126498
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.